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   LSG Sachsen, 07.12.2009 - L 3 AS 339/09 B PKH   

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https://dejure.org/2009,64547
LSG Sachsen, 07.12.2009 - L 3 AS 339/09 B PKH (https://dejure.org/2009,64547)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 07.12.2009 - L 3 AS 339/09 B PKH (https://dejure.org/2009,64547)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 07. Dezember 2009 - L 3 AS 339/09 B PKH (https://dejure.org/2009,64547)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 16.12.2008 - L 5 B 422/08

    Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.12.2009 - L 3 AS 339/09
    Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, keine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung fällt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - L 5 B 422/08 AS - JURIS-Dokument Rdnr. 9).
  • SG Hamburg, 11.06.2020 - S 41 AS 3277/19
    Auf die Entscheidungen des SG Nürnberg vom 30.08.2017 - S 22 AS 723/15 und des LSG Sachsen vom 07.12.2009 - L 3 AS 339/09 B PKH werde verwiesen.
  • LSG Sachsen, 22.12.2016 - L 7 AS 1149/16

    SGB-II -Leistungen; Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

    Ein wichtiger Grund ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsgegner die Kosten für eine Brille nicht übernommen hat (SächsLSG, Beschluss vom 07.12.2009 - L 3 AS 339/09 B PKH).
  • SG Köln, 07.01.2014 - S 25 AS 4278/12

    Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf Übernahme der Kosten für eine

    Eine Gleitsichtbrille ist - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - anders als eine Arbeitsschutzbrille keine Brille, die von der Klägerin speziell für ihre Berufsausübung benötigt wird (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.12.2009, L 3 AS 339/09 B PKH; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008, L 5 B 422/08 AS).
  • LSG Sachsen, 22.12.2016 - 7 AS 1149/16

    Nachkommen der Verpflichtung zum Nachweis von fünf schriftlichen Bewerbungen pro

    Ein wichtiger Grund ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsgegner die Kosten für eine Brille nicht übernommen hat (SächsLSG, Beschluss vom 07.12.2009 - L 3 AS 339/09 B PKH).
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